Satzung des Stargarder Burgverein e.V. vom 03.06.1993, geändert am 16.05.2000, am 22.9.2001, am 16.11.2006, am 23.10.2015, am 12.11.2021
VR 440 AG NB
Satzung des Stargarder Burgvereins e.V.
§ 1 Name/Sitz/Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Stargarder Burgverein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Burg Stargard.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege und Erhaltung der Kulturwerte sowie die Förderung der Denkmalpflege der Burg zu Stargard.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und die Förderung der Kultur.
Dazu zählen insbesondere:- die Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen oder die Beteiligung und Unterstützung solcher Veranstaltungen zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Burg Stargard,
- die Unterstützung der Stadt Burg Stargard bei der Durchführung von Aufgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen,
- sowie sonstige Tätigkeiten, die dem Vereinszweck dienen.
- Überparteilich und keiner bestimmten Weltanschauung und Geschichtsauffassung verpflichtet, verfolgt der Verein die Ziele:
- die Erschließung, die Forschung und Publizierung der Geschichte der Burg Stargard zu fördern,
- die Stadt als Alleineigentümer bei der Sanierung und Rekonstruktion der Burg sowie ihrer Nutzbarmachung durch ideelle Maßnahmen und andere Betätigungen im Interesse einer breiten Öffentlichkeit zu unterstützen,
- die Förderung des Denkmalschutzes und des Heimatgedenkens – dies wird insbesondere durch intensive Öffentlichkeitsarbeit betrieben,
- fach- und populärwissenschaftliche Veranstaltungen durchzuführen sowie entsprechende Publikationen herauszugeben,
- durch literarische und musikalische Veranstaltungen das öffentliche Interesse an der Burg Stargard zu fördern.
- Zu den Vereinszwecken gehört auch die Förderung der Jugend- und Altenhilfe durch:
- Jugendbetreuung, sowie die Bildung und Erziehung Jugendlicher, die nicht ausschließlich auf dem Gebiet der Kultur und des Brauchtums erfolgt. Es sollen Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Jugendarbeitsgruppen, Jugendcamps, Jugendfreizeiten und anderen geeigneten Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen organisiert werden um für den Verein eine Möglichkeit der Nachwuchsgewinnung zu erreichen.
- Tätigkeiten, die dazu beitragen, die Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und älteren Menschen die Möglichkeit zu geben, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. Dazu sollen spezielle Angebote für Frauen ab dem 60. Lebensjahr und Männern ab dem 65. Lebensjahr organisiert werden die über das Maß des Zweckes Kultur und Brauchtumspflege hinaus gehen. In Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen soll unter anderem die Öffentlichkeitsarbeit und die Freizeitgestaltung organisiert und durchgeführt werden.
- die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Brauchtumspflege durch die Bildung einer Tanzgruppe, einer Gruppe mit dem Fokus auf traditionelles, mittelalterliches Bogenschießen oder sonstigen künstlerischen Einrichtungen des Vereins.
Der Verein sieht sich als Bindeglied zwischen der Denkmalpflege, den Fachhistorikern und heimatgeschichtlich interessierten Bürgern sowie als Mittler zwischen anderen Heimat- und Burgenvereinen und ähnlich gelagerten Gruppierungen im In- und Ausland.
Damit ist die Vereinstätigkeit darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern im Sinne der §§ 51, 52 ff. der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Der Verein behält sich vor, Zweckbetriebe zu errichten und zu betreiben.
- Das Weiterleiten von finanziellen Mitteln an andere Einrichtungen im Sinne des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung zur Unterstützung gemeinnütziger Zwecke ist zulässig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglied können alle natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen werden, welche die Satzung anerkennen und sich die Ziele des Vereins zu eigen machen und sie unterstützen.
- Die Mitgliedschaft soll schriftlich beantragt werden. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- Als Ehrenmitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
- Alle Mitglieder haben freien Zugang zu allen Einrichtungen des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen können gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dem Vorstand und den Organen des Vereins kann für ihre Tätigkeit eine angemessene übliche Vergütung gezahlt werden. Die Höhe soll sich an der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG orientieren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- bei juristischen Personen mit Eröffnung des Vergleichs oder Insolvenzverfahrens.
- Der freiwillige Austritt erfolgt zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
- Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzung kann der Vorstand ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Beschluss des Vorstandes ist dem auszuschließenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet bei ausstehenden Mitgliedsbeiträgen.
- Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorstandsvorsitzenden
- dem 1. Stellvertreter
- dem 2. Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch das BGB und die Vereinssatzung auf die Mitgliederversammlung übertragen sind.
- Vorstandssitzungen werden nach Bedarf – in der Regel monatlich – abgehalten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorstandsvorsitzenden. - Der Vorstand ist ermächtigt, einen Geschäftsführer einzusetzen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
- Für die Teilnahme am Online-Banking kann der Vorstand im Innenverhältnis durch Beschluss festlegen, wer von den Vorstandsmitgliedern die Zugangsberechtigung zum Online-Banking Verfahren für den Verein erhält und damit in Bezug auf dortige finanzielle Transaktionen die Alleinvertretungsvollmacht bekommt.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes. Es sind während der Amtsperiode maximal zwei Ersatzmitglieder wählbar.
§ 9 Arbeitsgruppen und Ausschüsse
- Der Verein kann Arbeitsgruppen und Ausschüsse bilden. Die Arbeitsgruppen- bzw. Ausschussmitglieder wählen einen Vorsitzenden; dieser ist vom Vorstand zu bestätigen.
§ 10 Finanzen
- Alle Gelder des Vereins sollen vom Schatzmeister bei einer vom Vorstand bestimmten Bank hinterlegt werden.
- Die Bezahlung aller Rechnungen erfolgt üblicherweise durch Überweisungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Schatzmeister gezeichnet oder elektronisch ausgeführt werden. Der Vorstand kann den Geschäftsführer zur Unterschriftsbefugnis ermächtigen.
- Alljährlich hat eine Revision der gesamten Finanzgeschäfte des Vereins durch zwei vom Verein in der Mitgliederversammlung zu bestimmende Personen stattzufinden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Weiterleitung von finanziellen Mitteln des Vereins an andere Einrichtungen gem. § 2 (6).
§ 11 Beisitzer
- Der Vorstand kann Beisitzer ernennen. Mindestens ein Beisitzer ist Abgesandter der Stadt Burg Stargard.
- Die Beisitzer des Vorstandes nehmen an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird durch den Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung einberufen. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Sendedatum der E-Mail.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:- den Vorstand zu wählen,
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen sowie seine Entlastung zu beschließen,
- den Arbeits- und Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres zu beschließen,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
- über Satzungsänderungen und alle sonst ihr vom Vorstand zur Entscheidung unterbreiteten Angelegenheiten zu entscheiden,
- in den Fällen der Satzung, in der ihr die endgültige Entscheidung vorbehalten ist, endgültig zu entscheiden,
- eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins herbeizuführen,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen herbeizuführen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es beschließen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ein Versammlungsleiter kann bestimmt werden.
- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Abberufung der Mitglieder des Vorstandes bzw. zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Mitglieder können ihr Stimmrecht ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausüben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters,
- des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 41 BGB mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zwischen der Stellung eines Antrages auf Auflösung des Vereins und der Abstimmung hierüber muss mindestens eine Frist von einer Woche gewahrt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burg Stargard, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Burg Stargard, 12.11.2021
Für die Richtigkeit:
Stargarder Burgverein e.V.
Vorstand
Joachim Lauterbach
Vorsitzender